§1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Tiertafel Albstadt und Umgebung, Hilfe für Mensch und Tier mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung. Der Verein  ist konfessionell, weltanschaulich und politisch neutral.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Albstadt-Ebingen.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist

. die Förderung des Tierschutzes,

. die Verfolgung mildtätiger Zwecke, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Tierhalter.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

. die Unterhaltung von Ausgabestellen zur kostenlosen Ausgabe von Tierfutter für Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage ist.

. die Durchführung von Veranstaltungen und Events (Messeauftritte, Dogwalks, Informationen u.Ä.) zur Information über die Belange des Vereins, die artgerechte Haltung von Haustieren und zu Fragen des Tierschutzes, die Information und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haustieren,

. die Beseitigung und die Vermeidung nicht artgerechter Haltung von Haustieren

. die freiwillige Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der Halter die Mittel hierfür nicht mehr aufbringen kann,

. sonstige Leistungen für hilfsbedürftige Tierhalter,

. die Unterhaltung von Tierheimen und anderen Einrichtungen für herrenlose oder kranke Tiere, mit der Absicht, diese an neue Halter zu vermitteln,

. die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen für Menschen,

. die Unterstützung von Tierhaltern in Not durch Sach- und in geringem Umfang Geldzuwendungen, sofern der Verein durch eine Förderung des Tieres auf diese Notsituation des Halters aufmerksam geworden ist.

Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins, die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

(4) Der Verein darf seine Zwecke auch im Ausland verwirklichen, soweit hierdurch Personen, die ihren Wohnsitz oder grundsätzlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der Abgabenordnung haben, gefördert werden oder soweit hierdurch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gefördert wird. Der Verein darf ferner die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen schaffen

und/oder erwerben und die zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Wirtschaftsgüter erwerben.

(5) Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden sowie auch Mittel für andere Körperschaften beschaffen und für steuerbegünstigte Zwecke - ausschließlich - an solche Körperschaften weiterleiten, deren Zwecksetzung den Zwecken des Vereins nach dieser Satzung (Absatz1) entspricht. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch des Einsatzes von Hilfspersonen bedienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach § 2 ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Steuerlich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und vereinnahmte Mittel diesen Rücklagen zugeführt werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurückerhalten.

(4) Absätze 1 und 2 gelten auch für den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

 

§ 4 Kostenerstattungen, Vergütungen

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder und des Vorstandes des Vereins ist ehrenamtlich.

(2) Sofern ordentliche Mitglieder des Vereins für den Verein tätig werden, werden ihnen die hierfür entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Kosten für Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand u.a.) erstattet. Erstattungsfähig sind Kosten bis zur Höhe der steuerlich zulässigen Grenzen. Einzelheiten regelt eine Kostenerstattungsrichtlinie.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft besteht aus:

1. ordentlichen Mitgliedern,

2. Fördermitgliedern.

(2) Die Aufnahme als Mitglied des Vereins erfolgt auf Antrag. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch einen Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein ablehnender Beschluss des

Vorstandes ist mit einer Begründung zu versehen. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder benennen. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.

 

§ 6 Mitgliedschaftsrechte

(1) Ordentliche Mitglieder haben die nach dieser Satzung und die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.

(2) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tode,

b) durch Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen über einem Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung beim Vorstand eingeht.

(3) ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder seine Rechte als Mitglied in grober Weise verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Gegen eine Streichung von der Mitgliederliste oder einen Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung über die Streichung oder den Ausschluss schriftliche beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Beiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern und Förderern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit bestimmt der Vorstand.

 

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch höchstens eine fremde Stimme vertreten.

(2) Der Vorstand lädt, unter der Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung per Brief oder per E-Mail an, die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachen Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Die Mitglieder können binnen zwei Wochen die Aufnahme weiterer Punkte zur Tagesordnung beantragen, in eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend und plausibel entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie, die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

(3) eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebenen Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus anderen dringenden wichtigen Gründen beschließt. Eine außerordentliche

Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt, wobei der Antrag schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu erfolgen hat. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens acht Wochen nach Bekanntwerden des Erfordernisses oder Vorlage des Antrages durchzuführen. Im übrigen gelten die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung geltenden Regelungen.

 

§ 11 Zuständigkeit und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Wahl, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

2. die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben,

2a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

3. Wahl von zwei Kassenprüfern

4. die Ausschließung eines Mitglieds, sofern diese nicht durch Vorstandbeschluss erfolgt,

5. Beschluss von Satzungsänderungen

6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verschmelzung mit anderen Vereinen,

7. Feststellung des Jahresabschlusse,

8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

9. die Entscheidung über die Beschwerde von abgewiesenen Antragstellern, soweit die Beschwerde von Mitgliedern über einen Ausschluss, sofern dieser nicht durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen wurde.

10. die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung und dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

(2) Versammlungsleiter ist er 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Versammlung ist nicht öffentlich.  Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben ordentliche Mitglieder anwesend sind.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Minderjährige sind stimmberechtigt, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.

(5) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine Verschmelzung und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen/teilnehmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, Wahlen werden schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden. 

(6) Aufgabe der Kassenprüfer ist es, das Zahlenwerk des Vereins, insbesondere die Jahresrechnung sowie die Kassenführung in den einzelnen Ausgabestellen zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer können den vom Verein beauftragten steuerlichen Beraten oder Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung in Anspruch nehmen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Protokollführer

d) dem Kassenwart

e) zwei Beisitzern

(2) Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist gesondert zu wählen. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandes ein Ersatzmitglied benennen. Die Mitgliederversammlung muss in der nächsten, nach der Benennung des Ersatzvorstandes stattfindenden Sitzung mit Mehrheit der Benennung des Ersatzvorstandes zustimmen.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die für die Arbeit des Vorstandes verbindlich ist. Mitglieder können die Geschäftsordnung des Vorstandes einsehen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der erste und der zweite Vorsitzende Liquidatoren.

(3) Nach der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen steuerbegünstigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen an das Frauenhaus Zollernalbkreis e.V in Balingen soweit dieses zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt ist, auszukehren mit der Auflage, das angefallene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(4) Die Liquidation und Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des § 61 AO aufgrund der erfolgten Vermögensbindung des Vereins erfolgt im Übrigen in  Abstimmung mit dem für die Besteuerung des Vereins zuständigen Finanzamtes.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

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